BRANDSCHUTZKONZEPT
– BAYERN
Sachverstand im vorbeugenden Brandschutz


Brandschutzkonzepte
Ist das geplante Gebäude ein Sonderbau oder kann nicht mit den geltenden Bauvorschriften genehmigt werden, ist ein Brandschutzkonzept mit schutzzielorientierten Lösungsansätzen erforderlich. Wir bieten Lösungen und vermeiden dabei unnötige Kosten.
Brandschutznachweise
Der Brandschutznachweis ist Bestandteil einer Baugenehmigung. In unserem Brandschutznachweis erarbeiten wir die baurechtlichen Anforderungen der Bauteile im Gebäude und beschreiben diese ausführlich.
Beratung im Brandschutz
Ein geregeltes und unkomplizierten Bauvorhaben, ob Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung sollte bereits in der Vorplanung durch einen Brandschutzsachverständigen begleitet werden. Brandschutzrelevante Fragen können vorab auf kurzem Weg gelöst werden.
Flucht- und Rettungswegpläne
In Flucht- und Rettungsplänen wird die Fluchtwegsituation im Brandfall dargestellt.. Die Ausführung nach DIN ISO 23601 ist selbstverständlich.
Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne sind elementar für einen sicheren Löschangriff. Objektbezogene Besonderheiten und Gefahren werden übersichtlichen Plänen dargestellt. Die regionalen Vorschriften an Feuerwehr-Einsatzpläne werden von uns mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt und berücksichtigt.
Brandschutzbeauftragter
Der Brandschutzbeauftragte ist in Ihrem Unternehmen der erste Ansprechpartner rund um den Brandschutz. Als externer Dienstleister stellen wir den Brandschutzbeauftragten nach DGVU bzw. vfdb.


Fachbauleitung-Brandschutz
Die Fachbauleitung Brandschutz spielt eine entscheidende Rolle bei der fehlerfreien Errichtung eines Gebäudes. Angesichts der Vielzahl an Bauprodukten und Bauarten ist ein umfassendes Wissen über die Anforderungen für einen korrekten Einbau erforderlich. Daher ist es ratsam, dass der Bauüberwacher/Objektbetreuer bei der brandschutztechnischen Umsetzung Unterstützung erhält. Nur durch die Einhaltung der geltenden Vorschriften kann die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Funktionssicherheit der geplanten Brandschutzmaßnahmen gewährleistet werden

BRANDSCHUTZKONZEPT
– BAYERN


Moderner Holzbau
Holz als Baumaterial erfreut sich heutzutage im Neubau als auch bei der Erweiterung von bestehenden Gebäuden immer größerer Beliebtheit. Dies liegt vor allem an kurzen Bauzeiten, seiner Energieeffizienz und seiner ästhetischen Anziehungskraft. Sowohl Bauherren als auch Architekten zeigen ein wachsendes Interesse an Holzbaukonstruktionen, insbesondere seitdem die neue Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) auch die Planung von mehrgeschossigen Gebäuden ermöglicht. In immer mehr Bundesländern ist die Verwendung von brennbaren Baustoffen für hochfeuerhemmende und sogar feuerbeständige Bauteile in ihren Landesbauordnungen erlaubt. Dadurch ist es möglich, Gebäude über 7 m Höhe in Massivholzbauweise ohne zusätzliche Brandschutzbekleidung zu errichten.
Die Holzbauweise bietet im Gewerbebau eine Vielzahl von Vorteilen.
FAQ
Häufige Fragen
Allgemeine Grundlagen des Brandschutzes
Was ist Brandschutz?
Unter Brandschutz werden alle Maßnahmen gezählt, die dazu dienen, die bauordnungsrechtlichen Schutzziele zu erreichen. Dabei wird der Brandschutz in vier Teilbereiche untergliedert. Dies sind der
- bauliche,
- anlagentechnische,
- organisatorische und
- abwehrende Brandschutz.
Die Landesbauordnungen definieren fast ausschließlich Maßnahmen, die zum baulichen Brandschutz (v.a. Gebäudekonstruktion, Flucht- und Rettungswege, Erschließung mit Löschwasser, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, Bildung von Brandab-schnitten) zählen und somit im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Änderung von baulichen Anlagen getroffen werden. Feuerwehren sind grundsätzlich für den abwehrenden Brandschutz zuständig. Dieser beinhaltet alle Maßnahmen um den Brand zu bekämpfen (z.B. Löscharbeiten) und Schäden zu reduzieren. Der anlagentechnische Brandschutz umfasst alle technischen Maßnahmen mit denen Brandrisiken minimiert, Flucht- und Rettungswege gesichert und Funktionen aufrechterhalten werden. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen), Rauchabzugsanlagen und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen. Ergänzt werden diese durch organisatorische Brandschutzmaßnahmen. Hierzu zählen Fluchtwegepläne, Brandschutzordnungen und Verhaltensanweisungen für Personen im Brandfall.
Was gehört zum Brandschutzkonzept?
Vorbeugung: baulicher und anlagentechnischer Brandschutz (zum Beispiel Fluchtwege, Brandschutztüren), Organisation: betriebliche Brandschutzordnung, Abwehr: Maßnahmen zu Eingrenzung, Bekämpfung und Löschung von Bränden.
Wann wird ein Brandschutzkonzept gefordert?
Die Behörden verlangen dieses Dokument bereits im Bauantrag bei neuen Bauten, Umbauten oder wenn sich die Nutzung eines Gebäudes ändert. Dieses Dokument legt dar, dass das Bauvorhaben die Anforderungen für den Brandschutz erfüllt.
Wie viel kostet ein Brandschutznachweis?
Die Kosten für einen Brandschutznachweis können zwischen 0,3 % und 2 % der anrechenbaren Baukosten liegen, je nach Art, Größe und Nutzung des Bauvorhabens, des Umfangs und der Komplexität der Brandschutzmaßnahmen.
Wie viel kostet ein Brandschutzkonzept?
Ein grobe Schätzung für ein Brandschutzkonzept für ein Einfamilienhaus kann zwischen 1.000-3.000 Euro liegen, für ein kleines Bürogebäude kann es zwischen 3.000-10.000 Euro liegen und für ein großes Hotel kann es zwischen 20.000-50.000 Euro oder mehr kosten.
Brandschutznachweis & Brandschutzkonzept
Wer darf Brandschutznachweise aufstellen?
Entsprechend Art. 62b BayBO muss der Brandschutznachweis erstellt sein von Personen, die entweder
- für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind,
- zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind (Prüfsachverständige für Brandschutz als Brandschutzplaner) oder
- nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben.
Letzteres gilt nur für Personen mit folgender Ausbildung:
a) als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
b) als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.
Hinweis: In der BayBO vor der Änderung am 01.09.2018 mussten bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen) Nachweisersteller mit Bauvorlagenberechtigung ihre besondere Fachkenntnis im Brandschutz nachgewiesen haben. Dies entfällt fortan.
Die nachweisberechtigten Fachplaner werden bei der Bayerischen Ingenieurekammer in einer speziellen Liste geführt.
Wann ist ein Brandschutznachweis prüfpflichtig?
Die Pflicht bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben einen Brandschutznachweis aufzustellen, bedeutet nicht automatisch, dass dieser auch geprüft wird. Entsprechend Art. 62b (2) BayBO müssen Brandschutznachweise geprüft werden bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5. Bei anderen Bauvorhaben liegt es im Verantwortungsbereich des Bauherren, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt werden. Abweichungen nach Art. 63 BayBO bedürfen immer einer gesonderten Genehmigung (sofern nicht im Rahmen des Brandschutznachweises mit geprüft).
Bezüglich der Prüfung hat der Bauherr in Bayern die Wahl zwischen der unteren Bauaufsichtsbehörde oder einem privaten Prüfsachverständigen.
Prüfpflichtig ist ein Brandschutznachweis nur bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5!
Wann braucht man ein Brandschutzkonzept?
Ein Brandschutzkonzept beinhaltet gewöhnlich die gesamte Brandschutzplanung. In der Regel wird ein Brandschutzkonzept für Sonderbauten und für Gebäude erstellt, die von den Anforderungen der Landesbauordnungen abweichen. Es ist schutzzielorientiert hinsichtlich der baurechtlichen und ggf. zusätzlich objektspezifischen Anforderungen. D.h. es ist der Nachweis zu erbringen, dass das geforderte Sicherheitsniveau erreicht wird (Einhaltung der Schutzziele). Bei Abweichungen kann dies z.B. durch die getroffenen Kompensationsmaßnahmen erfolgen. Brandschutzkonzepte umfassen regelmäßig alle vier Teilbereiche des Brandschutzes. Ihr inhaltlicher Aufbau sollte entsprechend der Richtlinie 01/01:2000-05 Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) gegliedert sein.
Was unterscheidet einen Brandschutznachweis von einem Brandschutzkonzept?
Die Abgrenzung zwischen den Begrifflichkeiten „Brandschutznachweis“ und „Brandschutzkonzept“ ist fließend. Der Begriff „Brandschutzkonzept“ wird in der Musterbauordnung nur im Zusammenhang mit den Sonderbauten erwähnt. Daneben wird dieser Begriff auch regelmäßig zur Bezeichnung des brandschutztechnischen Nachweises gebraucht, wenn ein Standardgebäude von den Regelungen des Baurechts abweicht. Handelt es sich bei einem Gebäude um ein baurechtskonform geplantes und errichtetes Bauwerk, so kommt häufig der Begriff „Brandschutznachweis“ zum Einsatz. Teilweise werden die Begriffe auch synonym verwendet.
Was ist eine Abweichung (vom Baurecht)?
Werden bei der Planung und Ausführung eines Gebäudes die Anforderungen des Baurechts nicht eingehalten, so spricht man von einer Abweichung. Jede Abweichung muss dokumentiert und es muss im Brandschutzkonzept festgehalten werden, dass durch Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) das erforderliche Schutzziel eingehalten wird.
Unter anderem können folgende Bereiche genannt werden in denen es zu Abweichungen kommen kann:
- Das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe,
- der Feuerwiderstand der tragenden, aussteifenden und/oder raumabschließenden Bauteile,
- die Kapselklasse einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung oder
- die Abschottung von Öffnungen für die Durchführung von Installationen in raumabschließenden Bauteilen.
Insbesondere für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 5 beschränken sich die Abweichungstatbestände fast ausschließlich auf die genannten Anforderungen an den baulichen Brandschutz.
Was ist eine Kompensationsmaßnahme?
Als Kompensationsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die dazu dienen die Schutzziele trotz vorliegender Abweichungen zu erfüllen. Maßnahmen die ohnehin baurechtlich gefordert sind, dürfen hierfür nicht herangezogen werden.
Bestandsschutz & Rechtliche Aspekte
Was ist Bestandsschutz?
Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem Baurecht und bezieht sich auf die für Bestandsgebäude geltende Rechtslage. Hierbei handelt es sich um Gebäude, die bereits vor Inkrafttreten neuer baurechtlicher Vorgaben errichtet wurden.
In einem amtlichen Schreiben der Obersten Baubehörde des Bayerischen Staatsministeriums des Innern [1] wird Bestandsschutz wie folgt unterschieden:
Formeller Bestandsschutz besteht dann, wenn die bauliche Anlage genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist.
Materieller Bestandsschutz kann geltend gemacht werden, wenn die bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltendem Recht entsprochen hat.
Behördliche Anforderungen an die bauliche Anlage können nur dann gestellt werden, wenn diese rechtswidrig geändert worden ist oder wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen der zweite Rettungsweg fehlt und der erste Rettungsweg mängelbehaftet ist.
Was bedeutet baurechtskonformes Planen und Bauen im Hinblick auf den Brandschutz?
Wird ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 5 in kompletter Übereinstimmung mit der entsprechend gültigen Landesbauordnung geplant und errichtet, so stellt diese für das Gebäude eine Art „Standardbrandschutzkonzept“ dar. D.h. der geforderte Brandschutznachweis belegt, dass die Anforderungen an den (baulichen) Brandschutz eingehalten sind. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Feuerwehr vorhanden ist, die über Rettungsgeräte einen zweiten Rettungsweg gewährleistet.
Baulicher Brandschutz
Was ist der Unterschied zwischen einer feuerbeständigen (F90) Wand und einer Brandwand?
Eine Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A1 oder A2 bestehen und einem Feuer mindestens 90 Minuten lang standhalten (Feuerwiderstandsklasse F90). Während dieses Zeitraums müssen alle wesentlichen Funktionseigenschaften der Wand bewahrt bleiben, auch wenn sie die ganze Zeit direkter Flammeneinwirkung ausgesetzt ist. Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. Die Standsicherheit wird in der DIN 4102 Teil 3 geregelt.
Was ist „K2 60“?
„K260“ ist eine europäische Klassifizierung nach EN 13501-2 für eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung. D.h. die hinter der Bekleidung liegende Konstruktion wird für 60 Minuten geschützt. Die Klasse „K2“ wird umgangssprachlich auch als „Kapselung“ oder „Kapselkriterium“ bezeichnet.
Was ist der Unterschied zwischen "K2 60" und F60 / R60 / EI60 / REI60?
Es gilt für alle eine Klassifizierungszeit von 60 Minuten. Diese bezieht sich für K260 auf die Anforderungen an die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung eines Bauteils. Bei allen anderen Klassen gelten die Anforderungen an den Feuerwiderstand für die entsprechenden Leistungseigenschaften (Tragfähigkeit, Raumabschluss, Wärmedämmung) für das jeweilige Gesamtbauteil.
Im Brandschutz wird zwischen „tragenden“ und „nichttragenden“ feuerwiderstandsfähigen Bauteilen unterschieden. Was bedeuten diese Begriffe?
Tragende Bauteile mit Feuerwiderstand behalten ihre Tragfähigkeit unter genormter Brandbeanspruchung während ihrer Klassifizierungszeit bei. Sie können flächig (z.B. Wände, Decken) oder stabförmig (z.B. Stützen, Balken) sein und dienen – im Gegensatz zu nichttragende Bauteilen – dem planmäßigen Abtrag von Lasten im Gebäude. Tragende nichtflächige Bauteile, z.B. eine freistehende Stütze, werden allseitig vom Feuer beansprucht.
Bei tragenden Bauteilen müssen die Bauteile, die diese tragen und aussteifen, mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben.
Wie viele Rettungswege sind bauordnungsrechtlich erforderlich?
Gemäß BayBO sind für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswege ins Freie vorzusehen. Rettungswege können wie folgt ausgeführt werden:
- Rettungsweg über einen notwendigen Flur,
- Rettungsweg über eine notwendige Treppe, wenn nicht ebenerdig,
- Rettungsweg über eine von der Feuerwehr mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle.
Sonderbauten & Spezielle Anforderungen
Was sind Sonderbauten?
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Dies sind z.B. Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m (Hochhäuser), Versammlungsstätten, Schulen oder Krankenhäuser. Eine vollständige Auflistung kann der jeweiligen Landesbauordnung entnommen werden. Die Musterbauordnung führt die Tatbestände, die zur Einordnung als Sonderbau führen in § 2 Abs. 4 auf.
Welche baurechtlichen Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Anforderungen an Sonderbauten?
Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen (§ 3 MBO), u.a. das Erreichen der Schutzziele, können sich für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzung von Sonderbauten besondere Anforderungen ergeben (§ 51 MBO). Ggf. sind aus gleichem Grund auch Erleichterungen gegenüber den baurechtlichen Anforderungen an Standardgebäude gestattet.
Wie sind die Sonderbauten geregelt und was sind „ungeregelte“ Sonderbauten?
Als geregelt gelten alle Sonderbauten, für die eine durch die Bauministerkonferenz herausgegebene Muster-Sonderbauvorschrift (Verordnung oder Richtlinie) existiert. Besondere Anforderungen und Erleichterungen werden in diesen Vorschriften geregelt. Davon betroffen ist insbesondere der Brandschutz. In verschiedenen Bundesländern werden auf Grundlage dieser Muster teilweise eigene Vorschriften verabschiedet und in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen als technische Regel veröffentlicht. Diese sind dann entsprechend anzuwenden.
Sofern keine Sonderbauvorschrift existiert, handelt es sich um einen ungeregelten Sonderbau.
Wie sieht der Brandschutz bei Sonderbauten aus?
Bei geregelten Sonderbauten werden die Anforderungen an den Brandschutz durch die jeweilige Sonderbauvorschrift präzisiert. Gegenüber den Regelungen der Bauordnung für Standardgebäude bestehen für diese Sonderbauten ggf. geänderte Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Daneben können auch anlagentechnische, organisatorische und/oder abwehrende Brandschutzmaßnahmen gefordert werden. In diversen Sonderbauvorschriften dürfen bauliche durch anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ersetzt werden. Dies erscheint bei einer schutzzielorientierten Betrachtungsweise als sinnvoll. Sämtliche Maßnahmen sind in einem Brandschutzkonzept bzw. –nachweis festzuhalten und mit den Bauaufsichtsbehörden abzustimmen.
Sofern es sich bei der baulichen Anlage um einen ungeregelten Sonderbau handelt, ist regelmäßig ein individuelles Brandschutzkonzept zu erstellen, das auf das Bauvorhaben zugeschnitten und mit den Bauaufsichtsbehörden abzustimmen ist. Als Hilfe bei der Erstellung kann in bestimmten Fällen der „Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes“ des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats (TWB) der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) dienen.
Brandschutzmaßnahmen & Organisation
Wann wird eine Brandschutzordnung benötigt?
Erforderlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nur, wenn es baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. § 42 Abs. 1 SBauVO) gefordert ist. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Gefährdung, kann die Erstellung einer Brandschutzordnung zweckmäßig sein.
Wann brauche ich einen Brandschutzbeauftragten?
Erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. § 42 Abs. 1 SBauVO) gefordert ist. Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG ) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.
Wie viele Brandschutzhelfer werden benötigt?
Gemäß ASR A2.2 ergibt sich die Anzahl der Brandschutzhelfer aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Die aus der Forderung erhobenen 5% der Beschäftigten müssen während des Betriebs anwesend sein. Schichtdienst, Urlaub und Krankheit der Brandschutzhelfer ist zu berücksichtigen.
In welchem Zeitraum muss der Brandschutzhelfer die Schulung wiederholen?
Es ist gemäß der ASR A2.2 erforderlich, die Unterweisung mit Übungen (Löschübungen) zu wiederholen. Es wird empfohlen nach 3 bis 5 Jahren erneut eine Schulung zu besuchen.
Bauprodukte & Nachweise
Wie können die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften von Bauprodukten und Bauarten nachgewiesen werden?
Hersteller, Planer und Ausführende stehen in der Verantwortung ein Bauwerk so mit den geeigneten Bauprodukten und Bauarten zu planen und zu errichten, dass die Grundanforderungen erfüllt werden. Die Eignung hierfür ist mit einem der folgenden Verfahren nachzuweisen. Alle diese Verfahren schließen grundsätzlich Regelungen zur Prüfung, Überwachung und Kennzeichnung mit ein. Ein höherrangiges Nachweisverfahren ist verpflichtend anzuwenden, sofern ein solches für das Bauprodukt (1. bis 3.) oder die Bauart (2. und 3.) einsetzbar ist/existiert.
- europäisch über eine Leistungserklärung (DoP) für Bauprodukte mit CE-Zeichen,
- national über eingeführte Technische Baubestimmungen (siehe MVV TB C2; z.B. DIN) für geregelte Bauprodukte und Bauarten oder solche die davon nicht wesentlich abweichen oder
- ein passendes nationales Verfahren für ungeregelte Bauprodukte und Bauarten.
Zur Qualitätssicherung und zur Begrenzung von Haftungsrisiken müssen Hersteller und Ausführende die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten prüfen und dokumentieren.
Werden Bauarten gekennzeichnet?
Bauarten tragen keine Kennzeichnung.
Die Bauordnung sieht aber vor, dass die Übereinstimmung der Bauart mit den Technischen Baubestimmungen (geregelte Bauarten) oder dem entsprechenden Anwendbarkeitsnachweis (abP, aBG, vBG) für ungeregelte Bauarten bestätigt wird. Diese Übereinstimmungsbestätigung muss formlos schriftlich durch den Anwender/Errichter einer Bauart erfolgen.
Jedes Bauprodukt, das Bestandteil einer Bauart ist, braucht wiederum einen Nachweis und eine entsprechende Kennzeichnung für seine Verwendung.
Welche nationalen Nachweisverfahren stehen für ungeregelte Bauprodukte zur Verfügung und welche Voraussetzungen gibt es für deren Verwendung?
Sofern es für ein ungeregeltes Bauprodukt ein anerkanntes Prüfverfahren nach MVV TB C3 gibt, kann der Verwendbarkeitsnachweis durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erfolgen. Ist dies nicht der Fall steht für ein Bauprodukt, das allgemein Verwendung finden soll, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und für solch eines, das nur einmalig im Rahmen eines Bauvorhabens eingesetzt wird, die Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zur Verfügung.
Welche Kennzeichnung erhalten Bauprodukte die kein CE-Zeichen tragen?
Bauprodukte die auf Grundlage nationaler Regelungen Verwendung finden, müssen eine Ü-Kennzeichnung tragen. Damit erklärt der Hersteller die Übereinstimmung der Eigenschaften des Bauproduktes mit den Technischen Baubestimmungen (geregelte Bauprodukte) oder dem entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis (abP, abZ, ZiE) für ungeregelte Bauprodukte.
Was ist eine Leistungserklärung (DoP)?
Mit einer Leistungserklärung (Declaration of performance; DoP) bestätigt der Hersteller, dass die Eigenschaften der gelieferten Produkte der erklärten Leistung entsprechen. Sie wird für Bauprodukte ausgestellt, die von einer hEN (harmonisierten europäischen Norm) oder ETA (European Technical Assessment; Europäische Technische Bewertung) erfasst sind.
Solche Bauprodukte erhalten die CE-Kennzeichnung. Diese stellt die Grundvoraussetzung zum Inverkehrbringen und Handeln eines Bauproduktes auf dem europäischen Binnenmarkt dar. Ein Prüfzeichen, Gütezeichen oder Gütesiegel ist die CE-Kennzeichnung nicht.
Wird ein CE gekennzeichnetes Bauprodukt eingesetzt, an das z.B. bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, müssen alle für den Anwendungsfall geforderten Merkmale in der DoP ausgewiesen sein. Merkmale können z.B. die Feuerwiderstandsdauer, der Raumabschluss und/oder die Brandverhaltensklasse sein. Ist dies nicht der Fall sind weitere Nachweise für das Bauprodukt oder den jeweiligen Anwendungsfall erforderlich.
Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)?
Für ein ungeregeltes Bauprodukt im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen (LBO) kann eine abZ erteilt werden. Sie wird für alle Bundesländer zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ausgestellt und gilt in der Regel für fünf Jahre.
Geregelt werden in einer abZ die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Herstellung, Verarbeitung, Transport und Lagerung.
Was ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)?
Auf Antrag kann die oberste Bauaufsichtsbehörde einer Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall zustimmen. Diese ZiE gilt dann als Verwendbarkeitsnachweis für den vorhergesehenen Anwendungsfall im Rahmen des konkreten Bauvorhabens und darf nicht auf andere Bauvorhaben übertragen werden.
Spezielle Genehmigungen & Prüfverfahren
Was ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)?
Soll eine ungeregelte Bauart nur für ein konkretes Bauvorhaben zur Anwendung kommen, so kann eine vBG anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung beantragt werden. Grundsätzlich ist die zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird, für die Ausstellung einer vBG verantwortlich.
Wie wird das Brandverhalten von Baustoffen ermittelt?
Ebenso wie beim Feuerwiderstand gibt es zwei parallel gültige Prüfverfahren zur Ermittlung des Brandverhaltens von Baustoffen, national nach DIN 4102-1 oder europäisch nach DIN EN 13501-1 mit den zugehörigen Prüfnormen. Beide unterscheiden sich, sodass eine Übertragung der Prüfergebnisse nicht möglich ist.
Praktische Fragen & Lösungen
Wir hatten Mängel bei einer Brandschau, was ist zu tun?
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Erstberatung durch einen Sachverständigen
Wir nehmen uns die Zeit, um Ihr Anliegen im Detail zu besprechen und gemeinsam mit Ihnen einen ersten Lösungsansatz zu erarbeiten. So erhalten Sie bereits vor Auftrag eine professionelle Beratung.

Erfahrung
Durch 15-jähre Erfahrung im vorbeugenden Brandschutz profitieren Sie von unserem praxisbezogenen Fachwissen, maßgeschneiderten Lösungen und einer effizienten Umsetzung.

Deutschlandweit – nicht nur in Bayern
Die Vorteile des modernen Holzbaus ermöglichten es uns, Bauherrn in Hessen, Baden-Württemberg, NRW, Sachsen und Berlin bei Ihren Bauvorhaben zu begleiten.
Es handelte sich dabei ausschließlich um gewerblich genutzte Gebäude der Industrie und um Pflegeeinrichtungen.
Über MICH
Andreas Böhmer
Eines der bekanntesten Unternehmen im vorbeugenden Brandschutz ermöglichte mir den Einstieg in die Projektleitung von brandschutztechnischen Sanierungen. Die Erfahrung der Objektüberwachung und Fortbildung zum geprüften Sachverständigen machen es möglich Lösungsansätze zu finden, um Bauvorhaben wirtschaftlich und unkompliziert zu realisieren.

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